Satzung des Turn- und Sportvereins Bayer Dormagen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
1. Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Bayer Dormagen e.V. (TSV Bayer Dormagen e.V.) und hat seinen Sitz in Dormagen. Er ist unter der Nr. 636 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen. Er ist seit 1.1.1971 Rechtsnachfolger des Turn- und Spielvereins Bayer Dormagen 1927 e.V. (TuS Bayer Dormagen 1927 e.V.) und des Sportvereins Bayer 1920 e.V. (SV Bayer Dormagen 1920 e.V.).
2. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Das Vereinsemblem enthält das Bayer-Kreuz und den Namen des Vereins.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung:
- des Sports,
- der Jugendhilfe,
- der Erziehung und
- der Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie durch die Unterhaltung von Trägerschaften mehrerer Ganztagsschulen, sowie schulischer Nachmittagsbetreuung und durch die Unterhaltung eines Teilinternates.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Soweit der Verein in den einzelnen Abteilungen Leistungssport betreibt, hat er die sich daraus ergebenden sportlichen, sport- und vereinsrechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen
und finanziellen Aspekte zu beachten, und den entsprechenden Anforderungen im Rahmen einer Finanzordnung Rechnung zu tragen.
8. Zur Ausgliederung von Bereichen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kann der Verein u. a. Kapitalgesellschaften gründen bzw. sich an solchen beteiligen.
§ 3
Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW und der angeschlossenen Fachverbände, deren Sportarten er betreibt. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des DOSB und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten, die im Verein betrieben werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Annahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Erforderlich ist ein schriftliches Aufnahmegesuch. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss (siehe hierzu § 7), Tod oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche der Ausgeschiedenen gegen den Verein. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Der Ausscheidende hat seine Mitgliedskarte sowie etwaige in seiner Obhut befindliche dem Verein gehörende
Gegenstände zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
3. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
4. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur quartalsweise unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.
5. Mitglied in der Tauchergruppe kann nur werden, wer gleichzeitig Mitglied beim Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) ist.
§ 5
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren und Dienstleistungspflichten erheben. Die Höhe dieser Beiträge bestimmt die Delegiertenversammlung und ist in der Beitragsordnung festgeschrieben.
2. Der Mitgliedsbeitrag, der für die einzelnen Abteilungen unterschiedlich hoch sein kann, wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Dies gilt entsprechend für sonstige Pflichten i. S. von Abs. 1. Bei einer Änderung des Mitgliedsbeitrages gilt dieser jeweils ab 1. Juli des betreffenden Jahres.
3. Bei minderjährigen oder Nichtgeschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.
4. Auf Antrag kann der geschäftsführende Vorstand Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 6
Stimmrecht, Wählbarkeit, Mitgliederpflichten
1. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:
a) Mitteilung von Anschriftenänderungen / Änderungen der E-Mail-Adresse
b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, etc.)
c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.
4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 7
Streichung und Ausschluss
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschlussgrund ist insbesondere in den nachfolgend bezeichneten Fällen gegeben:
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder gegen die Regelungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
b) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt.
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Delegiertenversammlung
b) der Ältestenrat
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Gesamtvorstand
e) der Jugendausschuss
§ 9
Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 10
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 17 (3) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 11
Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sind:
a) der Gesamtvorstand
b) die Delegierten der Abteilungen nachfolgender Maßgabe:
bis 100 Mitglieder = 3 Delegierte
je weitere angefangene 50 Mitglieder = 1 Delegierter
insgesamt jedoch nicht mehr als = 10 Delegierte
Pro Abteilung können von diesen zwei Ersatzdelegierten für ausgefallene Delegierte gewählt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Delegiertenversammlung hat eine Stimme.
2. Die Delegierten sind in den Jahresversammlungen der Abteilungen zu wählen und dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Die Delegiertenversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten Quartal nach Abschluss eines Geschäftsjahres statt.
4. Die Einladung zu einer Delegiertenversammlung hat mindestens vier Wochen vorher durch den geschäftsführenden Vorstand durch Aushang auf der TSV-Geschäftsstelle zu erfolgen.
5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten und beschließt, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Anträge zur Delegiertenversammlung können von jedem Mitglied über 16 Jahre gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Eingehende Anträge müssen den Delegierten bis zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung durch Aushang auf der TSV-Geschäftsstelle bekannt gegeben werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr als Beschlussgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden.
7. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, über deren Aufnahme in die Tagesordnung die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten entscheidet. Als Dringlichkeitsanträge können nur solche Beschlussgegenstände behandelt werden, bei denen eine entsprechende Begründung vom Antragsteller vorgetragen wird, aus der sich vor allem die Umstände der Dringlichkeit und die Bedeutung des Antrages ergeben. Satzungsänderungsanträge sind als Dringlichkeitsanträge nicht statthaft.
8. In einer ordentlichen Delegiertenversammlung legt der Vorstand den Geschäfts- und Kassenbericht, der vorher von zwei Kassenprüfern und/oder von unabhängigen Dritten, hier: Sachkundige des Steuerrechts, geprüft sein muss, über das abgelaufene Geschäftsjahr vor. Die Delegiertenversammlung beschließt über:
a) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr
d) Neuwahl der Mitglieder geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 14a) + §14c) der Satzung
e) Neuwahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder
9. Satzungsänderungen und Änderungen des Zweckes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten.
10. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden durch die vom Geschäftsführer zu führende und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift beurkundet.
§ 12
Außerordentliche Delegiertenversammlung
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf schriftlich begründeten Antrag von 25 % der Delegierten verpflichtet, eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Die in § 12 für die ordentliche Delegiertenversammlung niedergelegten Bestimmungen sind sinngemäß auch für die außerordentliche Delegiertenversammlung gültig.
§ 13
Vorstand
Der Vorstand arbeitet als:
Geschäftsführender Vorstand (siehe § 14) zusammen mit dem Gesamtvorstand (siehe § 15)
§ 14
Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
a) Vorsitzenden des Vorstandes
b) Geschäftsführer und
c) maximal drei Mitgliedern
§ 15
Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (siehe § 14) und den Abteilungsleitern, sowie dem/der Vorsitzenden des Jugendausschusses.
§ 16
Vorstandsarbeit
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Außenverhältnis. Zur Abgabe einer rechts gültigen Willenserklärung des Vorstandes ist die Zeichnung von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern erforderlich.
2 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder sechs seiner Mitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss Mitgliedern
e) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
4. Das Vorstandsmitglied gemäß § 14 a) wird von dem geschäftsführenden Vorstand nach vorheriger Abstimmung mit der Bayer AG den Delegierten zur Wahl vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 14c) werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorsitzenden, auf seinen Vorschlag hin, von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Geheimer Wahlgang ist notwendig, wenn die Mehrheit der Versammlung mit der offenen Wahl nicht einverstanden ist. Das Vorstandsmitglied gemäß § 14 b) ist Kraft Amtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
5. Die Amtszeit der im § 14 Nr. a) und c) genannten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
6. Scheiden Vorstandsmitglieder während des Geschäftsjahres aus, so hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, durch Zuwahl gegen kommissarische Benennung den Vorstand zu ergänzen oder die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von den übrigen Vorstandsmitgliedern wahrnehmen zu lassen. Die zu gewählten Vorstandsmitglieder werden bei der unmittelbar folgenden
Delegiertenversammlung zur Wahl gestellt.
7. Scheidet während des Geschäftsjahres der Vorsitzende aus, so hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, einen Vorsitzenden kommissarisch zu benennen, bis ein geeigneter Kandidat gem. § 16 (4) der Delegiertenversammlung vorgeschlagen werden kann. Findet sich kein geeigneter Kandidat, so übernimmt der Geschäftsführer kommissarisch die Dienstgeschäfte des Vorsitzenden, bis ein neuer Vorsitzender im Amt ist.
§ 17
Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus je einem Mitglied jeder Abteilung. Diese müssen mindestens 30 Jahre alt und möglichst 10 Jahre Mitglied des Vereins sein und dürfen weder dem Vereinsvorstand noch den Abteilungsvorständen angehören.
2. Die Mitglieder des Ältestenrates werden in den Jahresversammlungen der Abteilungen mit 2/3 Mehrheit gewählt.
3. Die Mitglieder des Ältestenrates haben eine Amtszeit von vier Jahren, Wiederwahl ist möglich.
4. Der Ältestenrat bestimmt seinen Vorsitzenden.
5. Aufgaben des Ältestenrates sind im Wesentlichen:
a) sich für ein harmonisches Vereinsleben im Sinne der Vereinssatzung und Tradition des Vereins einzusetzen.
b) Vorschläge des Vorstandes für die Ehrenmitgliedschaft zu prüfen.
§ 18
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein durch Beschluss des Gesamtvorstandes folgende Ordnungen geben. Vereinsordnungen können bei Bedarf insbesondere für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung.
Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 19
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Fachabteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet und aufgelöst.
2. Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern einer Abteilung alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Abteilung wird durch ihren Leiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand kann die Abteilungsleitung zu ihrer Unterstützung geeignete Vorstandsmitglieder benennen oder in der Abteilungsversammlung wählen lassen. Mindestens einmal jährlich ist rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung eine Abteilungsversammlung einzuberufen.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt bei Rücktritt eines Abteilungsleiters einer Fachabteilung diese Abteilung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kommissarisch leiten zu lassen. Der geschäftsführende Vorstand ist ferner berechtigt, bei Vakanz des Abteilungsleiterpostens oder bei erkennbarer Nichteignung des Abteilungsleiters während der Amtsführung diese Abteilung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kommissarisch leiten zu lassen.
4. Das Amt eines Abteilungsleiters kann nur mit vorheriger Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes übernommen werden. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes notwendig.
5. Aufgaben der Abteilungsversammlungen sind im Wesentlichen:
a) Vorlage des Sportberichtes
b) Vorlage des Kassenberichtes der Abteilung, sowie des Haushaltsplanes für das Folgejahr.
c) Wahl des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters sowie gegebenenfalls weiterer Mitglieder des Abteilungsvorstandes
d) Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung.
§ 20
Vereinsjugend
Die Jugendlichen des Vereins geben sich eine Jugendordnung, die vom Gesamtvorstand zu genehmigen ist. Die Jugendordnung muss die Bestimmungen enthalten, dass der Vereinsjugendtag den Vorsitzenden des Jugendausschusses wählt, der Sitz und Stimme im Vorstand hat (§ 15).
§ 21
Haftung der Mitglieder
Den Sportlern aller Abteilungen ist es zur Pflicht zu machen, sich auf der Sportstätte und bei Vereinszusammenkünften sportlich einwandfrei zu benehmen. Dieses gilt auch im Bezug auf unsportliches Verhalten während der Spiele und auch der Wettkämpfe. Der TSV Bayer Dormagen übernimmt für evtl. durch Sportler oder Vereinsangehörige angerichtete Schäden keine Haftung. Jedes einzelne Mitglied hat für die, durch ein Verhalten angerichteten Schäden, voll und ganz aufzukommen. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter. Das Mitglied kann bei einer eventuellen Verurteilung durch ein Gericht (z.B. bei einer Privatklage) bzw. durch Verbandsinstanzen (z.B. Spruchkammerentscheid u. dgl.) den Verein nicht haftbar machen. Der Geschädigte hat sich an den Schuldigen zu halten und diesen haftbar zu machen.
§ 22
Versicherungsanspruch
Der Verein kann für die beim Sport oder auf dem Weg zum Sport eintretenden Unfälle nicht haftbar gemacht werden. Die Aktiven sind versichert, haben aber über die von der Versicherung gezahlten Leistungen hinaus keine Ansprüche an den Verein.
§ 23
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Für die Vergabe von Zuschüssen und als Mitglied der jeweiligen Sportfachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden u.a. Name, Anschrift und Alter der Mitglieder.
§ 24
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Sind weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, wird frühestens nach 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
2. In beiden Fällen kann die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder erfolgen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Bayer 04 Leverkusen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25
Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 18.10.2017 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.